Naherholung und Parzellen im Bremer Westen

Satzung

 

Kleingärtner und Kleinsiedler-Verein Blockland eV

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
Kleingärtner- und Kleinsiedler-Verein Blockland e.V.
Er hat seinen Sitz in Bremen, Meyersweg 29
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

  1. Der Gerichtsstand ist Bremen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesens auf gemeinnütziger Grundlage. Er strebt die Schaffung von Anlagen, die der Allgemeinheit dienen, an.

  2. Er soll Mitglied des Landesverbandes der Kleingärtner, Kleinsiedler und Gartenheimer für Bremen und Umgebung e.V. sein.

  3. Sein Streben ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten

  6. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  7. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Landesverband im Rahmen der vom Landesverband eingegangenen Generalpachtverträge für Kleingärten.

    b) Für die Bereitstellung der für die Errichtung von Kleingärten erforderlichen Bodenflächen und für die Beschaffung von Kleingartendaueranlagen einzutreten. Für die Erhaltung und Förderung der Kleingartekolonien zu sorgen.

    c) Seine Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen.

  8. Kleingärten darf der Verein nur an Vereinsmitglieder unterverpachten.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

    a) Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten, der unter der Verwaltung des Vereins steht, pachten will (fördernde oder passive Mitglieder).

    b) Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und erteilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit. Bei einer positiven Entscheidung ist eine Satzung beizufügen. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu nennen.

    c) Mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Die Satzung gilt von dem neuen Mitglied als anerkannt, sobald seine Zahlung erfolgt ist.

  2. Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch den Tod. Die Beendigung des Pachtverhältnisses wird durch den Pachtvertrag geregelt.

    b) durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur spätestens am 30. September zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Erklärt ein Mitglied seinen Austritt, so enthält die Austrittserklärung gleichzeitig die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages seitens des Mitgliedes.

    c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt. Der Ausschluss erfolgt durch mit einfacher Mehrheit vom Vorstand zu fassenden Beschluss, der dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben bekanntzugeben ist.

    Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Ist der Zugang nachweisbar oder konnte das Einschreiben dem Mitglied nicht zugestellt werden oder wurde der Einschreibebrief bei der Post niedergelegt, so beginnt die 2-Wochen-Frist drei Tage nach Aufgabe durch den Vorstand zur Post anzulaufen. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes.

    d) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach c) und d) ist der Verein zur Kündigung eines bestehenden Kleingartenpachtvertrages mit dem füheren Mitglied berechtigt, und zwar auch dann, wenn der Verein den Kleingarten nur für den Landesverband verwaltet.

 

  1. Ehrenmitgliedschaften

    Zum Ehrenmitglied dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen im allgemeinen oder und den Kleinärtnerverein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§4 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Wassergeld, Umlage usw.) in einem Beitrag pünktlich zu begleichen. Der Verein ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlungen für ein Geschäftsjahr haben bis zum 31. Oktober des Vorjahres zu erfolgen. Nach vergeblicher Mahnung ist das gerichtliche Mahnverfahren in die Wege zu leiten. Für den Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt der Nachweis der Absendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse.

 

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • der erweiterte Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

 

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    dem Vorsitzenden

    dem stellvertretenden Vorsitzenden

    dem Kassierer

    dem stellvertretenden Kassierer

    dem Schriftführer

    dem stellvertretenden Schriftführer

    dem 1. Vereinsfachberater

  2. Vorstand im Sinne von §26, Abs. 2 BGB, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam.
    Bei Verhinderung eines von ihnen ist der andere zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung zusammen mit dem Schriftführer, zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins, es sollte jedoch über die für das jeweilige Vorstandsamt nötige Eignung verfügen.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen das Gesetz oder Satzung verstoßen.
    Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein.
    Dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

  5. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand geeignete Fachkräfte einsetzen. Für diese gelden Abs. 2 und 3 entsprechend.

  6. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zweier Wochen eine neue Sitzung – mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurzgefasstes Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
    Einwände gegen die Fassung der Niederschrift können in der nächsten Sitzung vorgebracht werden.

 

§7 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    dem Vorstand,

    den Wegewarten,

    den Bezirksobleuten,

    einem weiteren Vereinsfachberater

    den Delegierten des Landesverbandes

  2. Die Wegewarte können von den Mitgliedern, die an demselben Weg ihren Garten haben, gewählt oder vom Vorstand ernannt werden. Sie können sich bei den Sitzungen des erweiterten Vorstandes durch ihre Stellvertreter vertreten lassen. Es muss nicht jeder Weg einen Wegewart haben. Kein Weg darf mehr als zwei Wegewarte haben.

  3. Bezirksobleute müssen nicht vorhanden sein. Sie können von Mitgliedern des betreffenden Bezirks gewählt oder vom Vorstand ernannt werden.

  4. Die Delegierten werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der weitere Vereinsfachberater kann von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand ernannt werden. Vereinsfachberater sollten an einem Fachberaterlehrgang des Landesverbandes erfolgreich teilgenommen haben.

  5. Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden mindestens vierteljährlich vom Vorsitzenden sieben Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Eine Sitzung ist auch auf Verlangen der Hälfte aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes binnen zweier Wochen abzuhalten.

  6. Der erweiterte Vorstand hat bei der Geschäftsführung und bei sonstigen Vereinsaufgaben zu unterstützen und in Fragen von grundsätzlicher oder weitreichender Bedeutung zu beraten. Der erweiterte Vorstand nimmt in seinen Sitzungen den Bericht des Vorstandes über dessen Sitzungen sowie über die laufenden, geplanten und die abgeschlossenen Angelegenheiten entgegen. Er fasst keine für den Vorstand verbindliche Beschlüsse.

  7. Zur Freigabe von Mitteln, die über den Rahmen des Haushaltsplanes hinausgehen, ist die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich. Der erweiterte Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Nur in diesen beiden Fällen ist der erweiterte Vorstand ein beschlussfähiges Organ. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zweiter Wochen eine neue Sitzung – mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist der erweiterte Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  8. Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist ein kurzgefasstes Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
    Einwände gegen die Fassung der Niederschrift können in der nächsten Sitzung vorgebracht werden.

 

§8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres stattfinden.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder der erweiterte Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag, in dem die Verhandlungsgegenstände enthalten sein müssen, vorlegen. In diesem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag stattfinden.

  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Kleingärtnerzeitung oder durch Aushang im Vereinsgelände bekanntgegeben werden. Der Termin der Jahreshauptversammlung ist sechs Wochen vorher bekanntzugeben.

  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
    (Außer in den Fällen des §8, Abs. 7, Satz 4 und des §10, Abs. 2)
    Die Beschlussfähigkeit ist bei Eröffnung der Mitgliederversammlung festzustellen.

  5. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder berührende Anträge müssen in die Tagesordnung übernommen werden. Unwesentliche Anträge werden unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt.

  6. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

    a) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Revisoren

    b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.

    c) Entlastung des Vorstandes

    d) Wenn erforderlich, Neuwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten, Revisoren oder anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes.

    e) Wenn erforderlich, Festsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen (z.B. Aufwandsentschädigungen für den Vorstand)

    f) Endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §3 Abs. 2c.

    g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge

    h) Satzungsänderungen

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    Zum Austritt des Vereins aus dem Landesverband ist eine ¾ Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins erforderlich. Erscheinen weniger als Dreiviertel aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung – mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit ¾ Mehrheit über den Austritt des Vereins aus dem Landesverband beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    Soll der Austritt aus dem Landesverband beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.

  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§9 Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgen durch den Kassierer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden. Der Landesverband ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher, Konten, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.

  2. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes (§7 Abs. 7, Satz 1) obliegt den Revisoren. Die Revisoren werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind jeweils zwei Revisoren und ein Stellvertreter zu wählen. Als Revisoren können auch Nichtmitglieder gewählt werden.
    Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in jedem Geschäftsjahr nur ein Revisor zu wählen ist und demnach jeder Revisor jeweils zwei Jahre im Amt bleibt.
    Die Wiederwahl eines Revisors ist zulässig, wenn seit Ende seiner letzten Amtsperiode mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein. Es haben jährlich mindestens zwei Prüfungen stattzufinden.
    Bei Beanstandungen ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und von einem evisor der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Bei Revisionsberichten ohne Beanstandungen genügt der mündliche Vortrag in der Jahreshauptversammlung.

 

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: „Auflösung des ...“ einberufen wurde.

  2. Für den Beschluss ist eine ¾ Mehrheit sämtlicher Mitgliedes des Vereins erforderlich. Das Landesverband ist vorher zu hören.
    Erscheinen weniger als Dreiviertel aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung – mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit ¾ Mehrheit über die Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist das Vermögen des Vereins, soweit es eventuell eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und dem gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem „Landesverband der Kleingärtner, Kleinsiedler und Gartenheimer für Bremen und Umgebung e.V.“ zu übertragen.

  4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht eine andere Person dafür bestellt.

 

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Juli 1972 beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.